Saarbrücken – Saarländische Puff-Betreiber fühlen sich in Sachen Corona-Regeln ungleich behandelt. Deshalb ziehen sie nun vor das Oberverwaltungsgericht.

Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am gestrigen Dienstag (26. Mai 2020) ein Normenkontrollantrag (Eilverfahren und Hauptsacheverfahren) von Betreibern einer Prostitutionsstätte gegen das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes in Paragraf 7 Absatz 3 der aktuellen Corona-Verordnung der saarländischen Landesregierung eingegangen.
Puff-Betreiber beklagen ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
Die Bordell-Betreiber sind der Auffassung, das absolute Verbot der Prostitution und von Prostitutionsstätten sei mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen.
Es liege insbesondere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen körpernahen Dienstleistern wie Friseuren, Nagelstudios, Kosmetikstudios und Massagesalons vor, für die in der Rechtsverordnung eine Zulassung mit geeigneten Hygieneanforderungen vorgesehen sei.

